Der/Die Auszubildende erhält Erholungsurlaub nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 TVAöD-BT-Pflege. Hiernach beträgt der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Ausbildungstage.